Hier finden Sie entsprechende Informationen zum Thema "Anlagen- und Umwelttechnik" bzw. zu folgenden Bereichen:
Anlagen für chemische Stoffe und Mineralölprodukte erfordern bei der Beurteilung, Prüfung und Beratung das entsprechende Know How.
Anlagen für wassergefährdende Stoffe unterliegen strengsten Auflagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Anlagenverordnung (AwSV).
Wir bieten Ihnen kompetente Hilfe nicht nur bei der Prüfung dieser Anlagen an:
Biogasanlagen für W1 und W2 Stoffe erfordern bei der Beurteilung,
wasserrechtlichen Prüfung und Beratung das entsprechende Know How.
Wir bieten Ihnen kompetente Hilfe nicht nur bei der Erst- und wiederkehrenden Prüfung dieser Anlagen an:
Büro Schwandorf
Böhmerwaldstraße 44
92421 Schwandorf
+49 (0)9431 - 79 98 17
+49 (0)151 - 14 33 49 52
+49 (0)9444 - 98 16 23
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Sachverständiger nach AwSV
Fachkundiger für Abscheideanlagen (LGA) (Generalinspektionen nach DIN 1999-100/101 und DIN 4040 v. Abscheideanlagen)
Büro Augsburg
Karl-Settele-Straße 5c
86179 Augsburg
+49 (0)821 - 9 07 96 55
+49 (0)151 - 28 41 19 26
+49 (0)821 - 49 81 58 62
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Sachverständiger nach AwSV
Prüfung von Biogasanlagen
Büro Bertoldsheim
Burgheimer Straße 14
86643 Bertoldsheim
+49 (0)8434 - 9 43 73 98
+49 (0)171 - 5 74 07 85
+49 (0)8434 - 9 43 73 97
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Sachverständiger nach AwSV, Prüfung von Biogasanlagen
Die Lagerung von Diesel-Kraftstoff erfolgt in doppelwandigen unterirdischen Tanks nach DIN EN 12285-1 oder in doppelwandigen oberirdischen Tanks nach DIN 6616.
Bei der Aufstellung von oberirdischen Tanks sind u. a. die Vorschriften des Brandschutzes zu benachbarten Gebäuden und ein geeigneter Anfahrschutz zu beachten.
In Bayern sind Tanks mit einem Nenninhalt von mehr als 10.000 Liter baugenehmigungspflichtig.
Das Befüllen der Lagertanks und das Betanken von Fahrzeugen darf nur
über einer befestigten Fläche erfolgen. Die Größe dieser befestigten
Abfüllfläche wird von den betrieblichen Erfordernissen und von der Größe
des Wirkbereiches bestimmt.
Der Wirkbereich ist die vom
Zapfventil in Arbeitshöhe betriebsmäßig waagerecht erreichbare Fläche
zuzüglich eines Meters und bei der Befüllung der Lagertanks die
waagrechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am
Tankfahrzeug und dem Lagerbehälter zuzüglich beidseitig 2,5 m sowie am
Tankwagen- und Behälteranschluss im Radius von 2,5 m.
Bei
durchschnittlichen LKW-Größen und einer angenommenen Länge des
Zapfschlauches von 4 m ergibt ein Wirkbereich von mindestens 10 m x 5 m
und damit auch eine befestigte Abfüllfläche von dieser Größe.
Die
Anforderungen an die Gestaltung dieser befestigten Abfüllfläche sind in
der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe – TRwS 781 – Tankstellen
für Kraftfahrzeuge geregelt.
Die befestigte Abfüllfläche kann aus Stahlbeton, Fertigbetonplatten, Fertigbetonsteinen oder aus Gussasphalt hergestellt werden.
Bei
einer Abfüllfläche aus Stahlbeton muss die Bauteilstärke mindestens
20 cm betragen und es muss mindestens ein Beton der Festigkeitsklasse
30/37 mit den Expositionsklassen XF 4, XM 1, XC 4 und XD 3 eingebaut
werden.
Sollten Fugen erforderlich sein, muss geeignetes, beständiges und zugelassenes Fugenmaterial verwendet werden.
Die
Abfüllfläche muss so gestaltet werden, vorzugsweise mit einem nach
Innen gerichteten Gefälle, dass auf der Abfüllfläche ein ausreichendes
Diesel-Rückhaltevolumen für Havariefälle entsteht. Bei der Verwendung
einer Aufmerksamkeits-Not-Aus-Taste (ANA) bei Befüllung der Lagertanks
beträgt das Diesel-Rückhaltevolumen mindestens 900 Liter.
Befindet
sich die Abfüllfläche nicht im Gebäude oder unter einer ausreichend
großen Überdachung muss die Entwässerung der Abfüllfläche über einen
Koaleszenzabscheider erfolgen. Diese Abscheideranlage muss
ausreichend bemessen sein und vor Inbetriebnahme einer Generalinspektion
nach DIN 1999-100 bzw. -101 einschließlich der Dichtheitsprüfung der
Zulaufleitung von der Abfüllfläche zur Abscheideranlage unterzogen
werden.
Alle Arbeiten an der Tankstelle – Lagertanks,
Abfüllfläche und Abscheideranlage - dürfen nur durch entsprechende
Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erbracht werden.
Zu unseren Tätigkeiten im Bereich der Abscheideranlagen zählen u.a. die Generalinspektion nach DIN 1999-100 bzw. -101 sowie auch die Bemessung und Wartung.
Büro Siegenburg
Marienplatz 12
93354 Siegenburg
+49 (0)9444 - 98 16 10
+49 (0)151 - 14 33 49 52
+49 (0)9444 - 98 16 23
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Sachverständiger nach AwSV
Fachkundiger für Abscheideanlagen (LGA) (Generalinspektionen nach DIN 1999-100/101 und DIN 4040 v. Abscheideanlagen)
Büro München - Stadt
Berg am Laim
81671 München
+49 (0)89 - 45 02 96 08
+49 (0)89 - 45 02 95 37
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Sachverständiger nach AwSV
Fachkundiger für Abscheidetechnik
Zu unseren Tätigkeiten im Bereich der Druckbehälter zählen die Prüfung vor Inbetriebnahme, die Erstellung von Gutachten und die damit verbundene Betreuung von Betrieben.
Büro Aschaffenburg / Darmstadt
Pfortestraße 18
64832 Babenhausen
+49 (0)6073 - 71 22 60
+49 (0)171 - 7 02 06 45
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Sachverständiger nach AwSV
Prüfung von Biogasanlagen
Fachkundiger für Abscheideanlagen (LGA) (Generalinspektionen nach DIN 1999-100/101 und DIN 4040 v. Abscheideanlagen)
Prüfer für Druckluftbehälter und Rohrleitungen
© TPD - Technischer Prüfdienst Bayern e.V. - Anlagen- und Umwelttechnik